Satzung
1. Name, Sitz und Vereinsregister
Der Verein trägt den Namen Deutsch-Guineischer Verein (Association Guinéo-Allemande) -AGA e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzutragen.
Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
2. Zweck und Aufgaben
Ziel des Vereins ist:die Förderung von gemeinnützigen Zielen und sozialen Zwecken unter den Mitgliedern. die Pflege der Freundschaft und der Kultur unseres sozialen Engagements. Die Förderung der Solidarität und Freundschaft zwischen Mitgliedern unter sich und zwischen Mitgliedern und ihren Freunden aus anderen gleichgesinnten Vereinen.die Leistung einer finanziellen Beteiligung und einer moralischen Unterstützung bei traditionellen Zeremonien wie Beispielsweise Taufe, Hochzeit und im Todesfall etc.die Unternehmung von kulturellen Aktivitäten.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
4. Tätigkeit
Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig.
5. Beiträge, Aufbringung der Vereinsmittel
Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung:
1. Der Vorsitzende
2. Der Stellvertretender Vorsitzende
3. Der Finanzreferent
4. Zwei Sozialreferenten
5. Zwei Kultur- und Sportreferenten
6. Kommunikationsreferent.
Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, die Mitgliederversammlung einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen, die Ergebnisse umzusetzen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sein Amt läuft bis zur nächsten Wiederwahl. Die Wiederwahl des alten Vorstandes ist nur einmal möglich. Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, ein ausscheidendes Vorstandsmitglied durch einen Vertreter bis zur nächsten Wiederwahl zu ersetzen.
Im gesetzlichen Vorstand wurden der Vorsitzende, der Finanzreferent und de Kommunikationsreferent gewählt. Zwei der drei gesetzlichen Vorstandsmitglieder sind jedoch berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entläßt ihn. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Wenn es die Lage erfordert, kann eine Mitgliederversammlung jede Zeit vom Vorstand einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist dann Beschluss fähig, wenn mindestens 1/3 der eingeladenen Mitglieder anwesend sind.
8. Satzungsänderungen
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
9. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall geht das vorhandene Vereinsvermögen an einen vom Verein bestimmten Verein oder einer gemeinnützigen Organisation über.
10. Schlussbestimmung
Diese Satzung des Vereins wird durch die untenstehenden Unterschriften beschlossen und verabschiedet.
Frankfurt am Main den, 01. September 2007